I. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. Februar 2001 der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) --einer Steuerberatungsgesellschaft-- gegen Empfangsbekenntnis am 26. März 2001 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 20. April 2001, Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am 23. April 2001, Revision ein.
Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2001 wurde die Revision begründet und auf die Verletzung der § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt; die der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen seien als einkünfterelevante Werbungskosten abzuziehen. Unter dem 6. Juni 2001, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 11. Juni 2001, wies der Vorsitzende des IX. Senats die Prozessbevollmächtigte auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung hin.
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