Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Begründungsfrist, die im Streitfall am 4. Oktober 2005 endete, da das Urteil des Finanzgerichts dem Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) am 4. August 2005 zugestellt wurde, ist mit dem Eingang der Beschwerdebegründung am 5. Oktober 2005 nicht gewahrt worden.
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