BFH - Beschluss vom 08.05.2006
VII B 219/05
Normen:
FGO § 56 ; PUDVL § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1504
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 46/04

Wiedereinsetzung; Auslieferungszeitpunkt von Postsendungen

BFH, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen VII B 219/05

DRsp Nr. 2006/19215

Wiedereinsetzung; Auslieferungszeitpunkt von Postsendungen

1. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO.2. Bürger wie auch Behörden dürfen darauf vertrauen, dass die von der Post nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden.3. Auch nach Erlass der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 dürfen die Beteiligten darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden.

Normenkette:

FGO § 56 ; PUDVL § 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Begründungsfrist, die im Streitfall am 4. Oktober 2005 endete, da das Urteil des Finanzgerichts dem Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) am 4. August 2005 zugestellt wurde, ist mit dem Eingang der Beschwerdebegründung am 5. Oktober 2005 nicht gewahrt worden.