FG München - Gerichtsbescheid vom 23.01.2003
2 K 192/02
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 7 ; EStG (1997) § 7 ;

Wiedereinsetzung bei fehlender Eingangskontrolle; Neue Tatsache; Einkommensteuerliche Behandlung leistungsfreier Baudarlehen nach dem Dritten Förderweg; Einkommensteuer 1994-1997

FG München, Gerichtsbescheid vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 192/02

DRsp Nr. 2003/7826

Wiedereinsetzung bei fehlender Eingangskontrolle; Neue Tatsache; Einkommensteuerliche Behandlung leistungsfreier Baudarlehen nach dem "Dritten Förderweg"; Einkommensteuer 1994-1997

1. Dem Finanzamt ist die Leerung des Postfachs an allen Werktagen zuzumuten. Sieht es hiervon ab, verstößt es gegen die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegende Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Steuerpflichtigen die volle Ausnutzung gesetzlicher Fristen zu ermöglichen. Daher hat es das Finanzamt zu vertreten, wenn ihm rechtzeitig abgesandte Schriftstücke nicht fristgerecht zugehen. Betroffenen Steuerpflichtigen ist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht nicht, wenn es eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnet. Es ist nur zum Tun verpflichtet, wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen in Bezug auf den verwirklichten Sachverhalt aufdrängen. 3. Leistungsfreie Baudarlehen nach dem "Dritten Förderweg" mindern als Zuschuss die AfA-Bemessungsgrundlage des Investors von Anfang an.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 7 ; EStG (1997) § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu einer Änderung nach § 173 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) befugt war.