FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 19.08.2002
1 K 288/02
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 3 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 366 Abs. 2 ; FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 54 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 2 ;

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis aufgrund nicht zuverlässig geregelten Briefpostempfangs; Verlustfeststellung 1999

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 288/02

DRsp Nr. 2002/18215

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis aufgrund nicht zuverlässig geregelten Briefpostempfangs; Verlustfeststellung 1999

Ein Steuerpflichtiger versäumt eine Klagefrist durch eigenes Verschulden, so dass ihm nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist, wenn ihn die per Briefpost versandte Einspruchentscheidung samt der Belehrung seines Bevollmächtigten über den Fristablauf und die Rechtsmittelnachfrage infolge des ihm bekannten nicht zuverlässig geregelten Briefpostempfanges nicht erreicht (hier: Briefpostzustellung mittels Hindurchschiebens der Post unter der Haustür eines Mehrfamilienhaus trotz freien Zugangs zu den im Hausinneren gelegenen Briefkästen).

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 3 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 366 Abs. 2 ; FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 54 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 2 ;

Tatbestand: