FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2004
3 K 1810/03
Normen:
EStG (1996) § 46 Abs. 1 § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ; AO § 110 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1664

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2004 - Aktenzeichen 3 K 1810/03

DRsp Nr. 2005/11172

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung

Nach Ablauf der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO kommt eine Wiedereinsetzung wegen Versäumens der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr.8 EStG nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch, obwohl in der "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" für 1996 kein ausdrücklicher Hinweis auf die Änderung der Rechtslage durch Wegfall des § 46 Abs. 1 EStG enthalten ist.

Normenkette:

EStG (1996) § 46 Abs. 1 § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ; AO § 110 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger noch eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 durchzuführen.

Der 1960 geborene, ledige Kläger ist von Beruf Diplom-Volkswirt und war als solcher im Streitjahr 1996 bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ... in F beschäftigt. In den Jahren 1993 bis 1996 bereitete er sich auf die Steuerberaterprüfung vor, die er aber nicht bestand (vgl. Bl.21 Prozessakten -PA-).