Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger noch eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 durchzuführen.
Der 1960 geborene, ledige Kläger ist von Beruf Diplom-Volkswirt und war als solcher im Streitjahr 1996 bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ... in F beschäftigt. In den Jahren 1993 bis 1996 bereitete er sich auf die Steuerberaterprüfung vor, die er aber nicht bestand (vgl. Bl.21 Prozessakten -PA-).
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