I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994, Umsatzsteuer 1994 bis 1996 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1996 nur zu einem geringen Teil statt, ohne die Revision zuzulassen.
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