I. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. März 2005 zugestellt, die Nichtzulassungsbeschwerde am 1. April 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) ohne Begründung eingelegt. Auf Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) verlängerte die Vorsitzende des III. Senats des BFH die Frist zur Begründung bis zum 3. Juni 2005. Mit Telefax vom 14. Juni 2005 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Juni 2005. Mit am 21. Juni 2005 zugegangenem Schreiben vom 16. Juni 2005 wurde der Kläger auf den Ablauf der Begründungsfrist am 3. Juni 2005 und auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
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