BFH - Beschluß vom 24.07.2002
VII B 150/02
Normen:
FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 3 ;

Wiedereinsetzung; Büroversehen

BFH, Beschluß vom 24.07.2002 - Aktenzeichen VII B 150/02

DRsp Nr. 2002/12520

Wiedereinsetzung; Büroversehen

1. Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt.2. Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss jedenfalls vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entspr. seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden. Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entspr. belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat.3. Ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis kann nicht ausgeschlossen werden, wenn zur Glaubhaftmachung eines angeblichen falschen Fristeintrags kein Auszug aus dem Fristenkontrollbuch vorgelegt wird.

Normenkette:

FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: