BFH - Beschluss vom 25.06.2003
XI B 186/02
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1589

Wiedereinsetzung; Büroversehen

BFH, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen XI B 186/02

DRsp Nr. 2003/13137

Wiedereinsetzung; Büroversehen

1. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen. Jedes Verschulden schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.2. Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so ist darzulegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d. h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Versäumung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat.3. Zu den Anforderungen an die Belehrung und die Fristenkontrolle, wenn diese einer Bürokraft überlassen wird.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.