BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 41/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 757

Wiedereinsetzung; Disagio

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 41/98

DRsp Nr. 2003/5684

Wiedereinsetzung; Disagio

1. Ein Rechtsanwalt darf sich von rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Angestellten überlassen. Die Angabe der postalischen Anschrift des Gerichts, an das ein Schriftsatz gerichtet wird, ist eine rein büromäßige Aufgabe ohne jeden Bezug zu Rechtsfragen auch einfachster Art. Ein Prozessbevollmächtigter darf insoweit auf eine fehlerfreie Erledigung dieser Aufgabe vertrauen und braucht das Ergebnis nicht regelmäßig zu überprüfen.2. Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG setzt u. a. voraus, dass die Aufwendungen vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind. Laufzeitbezogene Finanzierungskosten sind daher aufzuteilen und als Vorkosten zu berücksichtigen, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfallen. Ein nicht laufzeitbezogener Kreditaufwand ist wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem er geleistet worden ist.3. Ein Disagio ist i.d.R. kein Entgelt für einen einmaligen Verwaltungsaufwand sondern i.d.R. laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und insoweit Vorauszahlung eines Teils der Zinsen. Ein Disagio unterliegt deshalb nur insoweit den Vorkostenabzug, als es wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug entfällt.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; FGO § 56 ;

Gründe: