Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
BFH, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen IV B 150/98
DRsp Nr. 1999/8571
Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
1. Die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erfordert eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der 2-Wochenfrist des § 56 Abs. 2FGO.2. Das gilt auch für die Berufung eines Kl. auf die Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten als Hinderungsgrund für die Fristeinhaltung.3. Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung des Stpfl. zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.