Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.
Die am 19. Februar 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Begründung war verspätet, denn die zweimonatige Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO) war am 7. Februar 2002 abgelaufen (vgl. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, §§ 187 Abs. 1, §
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Sie ist gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Hierbei muss sich der Rechtsuchende das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|