BFH - Beschluss vom 04.07.2002
IX B 5/02
Normen:
FGO § 56 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen IX B 5/02

DRsp Nr. 2002/12693

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Wird ein Wiedereinsetzungsgesuch darauf gestützt, der Prozessbevollmächtigte sei krankheitshalber an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdebegründung gehindert gewesen, müssen genaue Angaben zur Dauer der Erkrankung oder ein ärztliches Attest vorgelegt oder ggf. eines eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung eingereicht werden.

Normenkette:

FGO § 56 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.

Die am 19. Februar 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Begründung war verspätet, denn die zweimonatige Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO) war am 7. Februar 2002 abgelaufen (vgl. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, §§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Sie ist gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Hierbei muss sich der Rechtsuchende das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).