Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (im Streitfall am 15. Mai 2003) zu begründen; die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen. Vorliegend ist die Beschwerdebegründung am 16. Juli 2003 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
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