BFH - Beschluss vom 27.08.2003
I B 113/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 68

Wiedereinsetzung, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen I B 113/03

DRsp Nr. 2003/14345

Wiedereinsetzung, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. Die Stpfl. müssen sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.2. Wird die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, ist das nur dann als Darlegung einer schuldlosen Verhinderung zu werten, wenn der Prozessbevollmächtigte genaue Angaben zur Dauer der Erkrankung macht und ein entsprechendes ärztliches Attest oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung vorlegt.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (im Streitfall am 15. Mai 2003) zu begründen; die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen. Vorliegend ist die Beschwerdebegründung am 16. Juli 2003 und damit verspätet beim BFH eingegangen.