BFH - Beschluss vom 16.03.2005
X R 8/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1341
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14779/00

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen X R 8/04

DRsp Nr. 2005/6911

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. Ein allein oder ohne Personal tätiger Prozessbevollmächtigter muss sicherstellen, dass im Krankheitsfall ein Vertreter für ihn vorhanden ist oder dass zumindest eine Vertrauensperson sich an einen solchen wenden kann.2. Die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erfordert es, nicht nur substantiiert den Umstand der Erkrankung sondern auch die Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) darzulegen, die der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden oder aus welchen Gründen er Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können.3. Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirkt sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfristen nur dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm - auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat - unverschuldet gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: