I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Germanistik und Anglistik studiert. Sie erwarb den Grad eines Magister Artium; die Magisterarbeit befasste sich mit der mathematisch-strukturellen Analyse von Texten. In den Streitjahren war die Klägerin im Bereich des "Softwaremarketing" tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hielt die Tätigkeit für gewerblich und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die Klägerin ist hingegen der Meinung, neben der EDV-Beratung auch in Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre und damit freiberuflich tätig geworden zu sein. Das Finanzgericht (FG) holte ein Gutachten zu der Frage ein, ob die Klägerin mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre vertraut gewesen sei. Der Gutachter kam zu einem negativen Ergebnis. Das FG wies die Klage ab; der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse sei nicht geführt worden. Das Urteil wurde der Klägerin am 24. März 2004 zugestellt.
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