BFH - Beschluss vom 13.09.2002
III B 39/02
Normen:
FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 1 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 185

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten bzw. von dessen Sozius

BFH, Beschluss vom 13.09.2002 - Aktenzeichen III B 39/02

DRsp Nr. 2002/18397

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten bzw. von dessen Sozius

1. Krankheit eines Prozessbevollmächtigten kann eine Fristversäumnis entschuldigen, wenn die Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich war.2. Sind in einer Sozietät mehrere Personen mit der Prozessführung beauftragt, ist sicherzustellen, dass bei Verhinderung des die Sache tatsächlich bearbeitenden Sozietätsmitglieds die anderen beauftragten Sozietätsmitglieder die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen ergreifen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 03.08.1977 - II R 59/77, BStBl II 1977, 768).

Normenkette:

FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 1 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Vorentscheidung wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist war nicht zu gewähren.

Nach § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).