Die Beschwerde gegen die Vorentscheidung wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist war nicht zu gewähren.
Nach § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).
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