BFH - Beschluss vom 13.10.2006
XI R 4/06
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 253
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 50316/03

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Sozietät

BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - Aktenzeichen XI R 4/06

DRsp Nr. 2006/29954

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Sozietät

1. Eine Erkrankung des Bevollmächtigten kann nur dann als schuldlose Verhinderung des Revisionsführers gewertet werden, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreten zu bestellen.2. Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhergesehenen Verhinderung des Steuerberaters die Funktionsfähigkeit des Büros gewährleistet.3. Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn das für die Bearbeitung der Beschwerde zuständige Mitglied einer Sozietät erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Sozietätsmitglieder es aber unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Sache um die Zuordnung von zwei PKW des Beigeladenen M zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GbR. M ist zugleich Mitglied der mit der Prozessvertretung beauftragten Steuerberatersozietät.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 335 veröffentlicht.