BFH - Beschluss vom 31.07.2002
VI B 17/02
Normen:
FGO § 56 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Wiedereinsetzung; Fristenkontrolle

BFH, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen VI B 17/02

DRsp Nr. 2002/12732

Wiedereinsetzung; Fristenkontrolle

Die Büroorganisation eines Bevollmächtigten ist unzureichend, sodass Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden kann, wenn er in der Handakte lediglich einen Wiedervorlagetermin notiert, ohne den Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst zu vermerken.

Normenkette:

FGO § 56 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils, d.h. bis zum 11. März 2002, begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kann nicht gewährt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) konnte nicht glaubhaft machen, dass er die Frist ohne Verschulden versäumt habe. Dies muss der Kläger sich zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).