I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die Erstattung von Einkommensteuer zuzüglich Zinsen. Über ihre deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) am 22. Oktober 2001 in Abwesenheit der Antragstellerin mündlich verhandelt. Zu diesem Termin war die Antragstellerin am 4. Oktober 2001 geladen worden; da sie der Zusteller in ihrer Wohnung nicht antraf, hat er die Ladung ausweislich der von ihm darüber erstellten Postzustellungsurkunde niedergelegt und eine Benachrichtigung hierüber in den Hausbriefkasten der Antragstellerin eingelegt.
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