BFH - Beschluß vom 24.05.2002
VII S 25/01
Normen:
FGO §§ 56 62a 142 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1169

Wiedereinsetzung; Genehmigung der Rechtsmitteleinlegung

BFH, Beschluß vom 24.05.2002 - Aktenzeichen VII S 25/01

DRsp Nr. 2002/10132

Wiedereinsetzung; Genehmigung der Rechtsmitteleinlegung

1. Die Bewilligung von PKH muss auf Grundlage des nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordrucks erfolgen, der dem BFH innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig ausgefüllt vorzulegen ist.2. Wird Wiedereinsetzung wegen der für den Rechtsbehelf aufgrund eines vorherigen PKH-Verfahrens abgelaufenen Rechtsmittelfrist bewilligt, kann dieses Rechtsmittel unter Beachtung des Vertretungszwangs gem. § 62 a FGO wirksam eingelegt oder das vom Stpfl. bereits selbst eingelegte Rechtsmittel durch eine nach dieser Vorschrift zum Auftreten vor dem BFH befugte Person trotz Ablaufs der Rechtsmittelfrist genehmigt werden.

Normenkette:

FGO §§ 56 62a 142 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die Erstattung von Einkommensteuer zuzüglich Zinsen. Über ihre deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) am 22. Oktober 2001 in Abwesenheit der Antragstellerin mündlich verhandelt. Zu diesem Termin war die Antragstellerin am 4. Oktober 2001 geladen worden; da sie der Zusteller in ihrer Wohnung nicht antraf, hat er die Ladung ausweislich der von ihm darüber erstellten Postzustellungsurkunde niedergelegt und eine Benachrichtigung hierüber in den Hausbriefkasten der Antragstellerin eingelegt.