BFH - Beschluß vom 14.02.2002
VII B 112/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 798

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung; Absendung von Schriftsätzen

BFH, Beschluß vom 14.02.2002 - Aktenzeichen VII B 112/01

DRsp Nr. 2002/6361

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung; Absendung von Schriftsätzen

Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Absendevorgangs eines Schriftsatzes ist bei Bevollmächtigten, die berufsmäßig die Rechtsberatung ausüben, die Vorlage des Postausgangsbuches erforderlich. Daneben bedarf es der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Personen zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat (Anschluss an BFH-Beschl. v. 24.02.2000 - VII B 132/99).

Gründe:

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet worden ist. Eine Beschwerdebegründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) vielmehr erst am 26. Juli 2001 per Telefax eingegangen, nachdem die vorgenannte Frist für die Begründung der Beschwerde bereits am 18. Juni 2001 abgelaufen war.