Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet worden ist. Eine Beschwerdebegründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) vielmehr erst am 26. Juli 2001 per Telefax eingegangen, nachdem die vorgenannte Frist für die Begründung der Beschwerde bereits am 18. Juni 2001 abgelaufen war.
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