BFH - Beschluss vom 28.06.2002
IV R 40/01
Normen:
FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1 ;

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung eines Büroversehens

BFH, Beschluss vom 28.06.2002 - Aktenzeichen IV R 40/01

DRsp Nr. 2002/16211

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung eines Büroversehens

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO.2. Erforderlich ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumnis geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen.3. Daran fehlt es, wenn nicht einmal ausgeführt wird, wie es zu dem Übersehen der Fristeneintragungen gekommen ist, woraus sich die behauptete Erfahrenheit der Vertreterin der für die Fristwahrung ansonsten verantwortlichen Person ergeben hat und wenn nicht einmal deren Namen angegeben wird.

Normenkette:

FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: