Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die durch Aufhebung erledigten vier Pfändungsverfügungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 6. August 1997 als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin zwei dieser Verfügungen nicht mit dem Einspruch angefochten und hinsichtlich der beiden anderen Verfügungen nach Auffassung des FG kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage dargelegt hatte.
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