FG Köln - Urteil vom 17.10.2013
13 K 1840/12
Normen:
ThürKO § 47; AO § 110 Abs 1 S 2;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Thüringische Verwaltungsgemeinschaft als Vertreterin i.S.d. § 110 Abs. 1 AO

FG Köln, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 13 K 1840/12

DRsp Nr. 2014/4554

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Thüringische Verwaltungsgemeinschaft als Vertreterin i.S.d. § 110 Abs. 1 AO

Eine nach § 47 ThürKO tätige Verwaltungsgemeinschaft ist im Sinne des § 110 Abs. 1 S. 2 AO Vertreterin der Mitgliedsgemeinden im ihr übertragenen Wirkungskreis.

Normenkette:

ThürKO § 47; AO § 110 Abs 1 S 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines Antrages auf Änderung von Bescheiden über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen der Jahre 2006 bis 2008, bei denen die Klägerin – unstreitig materiell zu Unrecht – an den Gewerbesteuermessbeträgen nicht beteiligt worden ist.

Die betroffene Steuerpflichtige, die Firma A – Q GmbH – im Folgenden: GmbH – gab für die Streitjahre Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ab, in denen jeweils ein Teil des Gewerbesteuermessbetrages der Gemeinde B zugewiesen war. Die Erklärungen erfolgten jeweils vor Ablauf des Folgejahres. Ausweislich der Gewerbesteuerakten ergingen die Mitteilungen über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages jeweils an die Verwaltungsgemeinschaft B, C-Straße …, … B.