BFH - Beschluß vom 18.02.2000
I B 136/99
Normen:
FGO §§ 56 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1108

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 18.02.2000 - Aktenzeichen I B 136/99

DRsp Nr. 2000/5669

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Eine Wiedereinsetzungsgesuch verlangt eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der 2-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO. 2. Nach Ablauf der 2-Wochenfrist können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden. Lediglich unklare oder unvollständige Angaben können erläutert oder ergänzt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der Kern der Wiedereinsetzungsgründe in sich schlüssig vorgetragen worden ist. 3. Ein Beteiligter, der sich auf ein Versehen im Büro seines Prozessbevollmächtigten beruft, muss darlegen, dass kein vom Prozessbevollmächtigten selbst zu vertretender Organisationsfehler vorliegt.

Normenkette:

FGO §§ 56 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe: