BFH - Beschluß vom 03.07.2000
VI B 223/99
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1491

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 03.07.2000 - Aktenzeichen VI B 223/99

DRsp Nr. 2000/8405

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Verfasst ein Prozessbevollmächtigter die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Beschwerdefrist und gibt sie in den allgemeinen Postgang, obwohl er wissen musste, dass die Beschwerdeschrift das FG nicht rechtzeitig erreichen konnte, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Beschwerdefrist endete deshalb nach § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am Freitag, dem 13. August 1999 um 24.00 Uhr. Die am 16. August 1999 eingegangene Beschwerde war somit verspätet.

2. Die Voraussetzungen für die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen nicht vor.