Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Beschwerdefrist endete deshalb nach § 54 Abs. 2 FGO, §
2. Die Voraussetzungen für die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen nicht vor.
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