BFH - Urteil vom 09.08.2000
I R 33/99
Normen:
AO § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 410

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I R 33/99

DRsp Nr. 2001/811

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn die Einspruchsfrist deshalb versäumt wird, weil der (geschäftsgewandte) Stpfl. seinen Bevollmächtigten nicht über die Tatsache der Zustellung des Steuerbescheides mittels Postzustellungsurkunde in Kenntnis gesetzt hat.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) am 16. Juli 1998 Bescheide über die im Rubrum genannten Steuern und Feststellungen und stellte diese dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer im Saarland ansässigen GmbH, am 17. Juli 1998 durch Postzustellungsurkunde zu. Die hiergegen gerichteten und durch den Steuerberater der Klägerin eingelegten Einsprüche gingen erst am 18. August 1998 beim FA ein. Auf dessen entsprechenden Hinweis beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug zur Begründung vor: