FG Münster - Urteil vom 06.10.2004
7 K 4040/04 StB
Normen:
DVStB § 1 Abs. 2 ; AO § 110 ; StBerG § 158 Abs. 1a ; StBerG § 164a Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Münster, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 7 K 4040/04 StB

DRsp Nr. 2008/16356

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. In die Frist zur Abgabe des Zulassungsantrags für die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 2. Zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes bei angeblich eingereichten Zulassungsunterlagen.

Normenkette:

DVStB § 1 Abs. 2 ; AO § 110 ; StBerG § 158 Abs. 1a ; StBerG § 164a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) für einen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der Beklagte (Bekl.) bestimmte auf Grund der Ermächtigung gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) als Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsanträge für die Steuerberaterprüfung 2004 spätestens einzureichen waren, den 3. Mai 2004 (Bekanntmachung vom 12.01.2004 - S 0959 - 129 - V 1, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2004, 179).