BFH - Beschluß vom 10.03.2000
VII R 2/00
Normen:
FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1117

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle der Finanzbehörde

BFH, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen VII R 2/00

DRsp Nr. 2000/5911

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle der Finanzbehörde

1. Nach ständiger BFH-Rspr. gelten die Grundsätze der FGO über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Finanzbehörden in gleicher Weise für einen Stpfl. Hiernach schließt jedes Verschulden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. 2. Wie der Prozessbevollmächtigte eines Stpfl., ist auch der Leiter eines FA bzw. an dessen Stelle der zuständige Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch zu führen, mit dem die Erledigung fristwahrender Schriftsätze bis zu ihrer Absendung überwacht werden kann. Zur Organisationspflicht gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftsätze nicht über den Fristablauf hinaus im Büro bzw. in der Behörde liegen bleiben. 3. Die Kontrolle muss durch jemanden erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht. Dabei muss dokumentiert werden, wann und von wem das fristgebundene Schriftstück in das Postfach eingelegt worden ist und vor allem, zu welchem genauen Zeitpunkt das fristgebundene Schriftstück die Behörde verlassen hat.

Normenkette:

FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: