BFH - Beschluß vom 27.03.2002
V B 189/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 946

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs; Fristenkontrollbuch

BFH, Beschluß vom 27.03.2002 - Aktenzeichen V B 189/01

DRsp Nr. 2002/7327

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs; Fristenkontrollbuch

1. Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags erfordert innerhalb der 2-Wochen-Frist eine substantiierte in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen.2. Wird ein von einem Prozessbevollmächtigten gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch damit begründet, der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter sei krank gewesen, sind diese Ausführungen lückenhaft und unvollständig. Es hätte vielmehr vorgetragen werden müssen, dass der Bürobetrieb so organisiert ist, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind, wozu es u. a. gehört, dass ein Fristenkontrollbuch geführt wird.3. Im Fristenkontrollbuch muss der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt werden und die Einhaltung der laufenden Fristen muss durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden. Zu der erforderlichen Endkontrolle gehört u. a. die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest postfertig vorliegt.

Gründe: