BFH - Beschluss vom 29.04.2010
V B 114/09
Normen:
FGO § 56;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1300
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4277/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablehnung einer Mandatsübernahme durch den beauftragten Anwalt kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist; Vertrauen auf eine Mandatsübernahme trotz eines gespannten Verhältnisses wegen zu spät gezahlter früherer Rechnungen

BFH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen V B 114/09

DRsp Nr. 2010/9286

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablehnung einer Mandatsübernahme durch den beauftragten Anwalt kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist; Vertrauen auf eine Mandatsübernahme trotz eines gespannten Verhältnisses wegen zu spät gezahlter früherer Rechnungen

NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer auf die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt vertraut und dieser kurz vor Fristende die Mandatsübernahme ablehnt, wenn wegen eines früheren Mandatsverhältnisses ein gespanntes Verhältnis besteht.

Normenkette:

FGO § 56;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62 Abs. 4 FGO eingelegt wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht vorliegen.

Zur Begründung schließt sich der Senat den Ausführungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Parallelsache wegen Nichtzulassung der Revision zur Einkommensteuer 2001 bis 2005 und gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlustes seit dem 31. Dezember 1990 (Beschluss vom 27. Januar 2010 VIII B 197/09) an.

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