Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62 Abs. 4 FGO eingelegt wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht vorliegen.
Zur Begründung schließt sich der Senat den Ausführungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Parallelsache wegen Nichtzulassung der Revision zur Einkommensteuer 2001 bis 2005 und gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlustes seit dem 31. Dezember 1990 (Beschluss vom 27. Januar 2010
1.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|