BFH - Urteil vom 22.05.2006
VI R 51/04
Normen:
AO (1977) § 110 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 375
BB 2006, 2058
BFH/NV 2006, 1982
BFHE 214, 145
BStBl II 2006, 833
DB 2006, 2043
DStR 2006, 1648
NJW 2006, 3807
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4715/00

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

BFH, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI R 51/04

DRsp Nr. 2006/22850

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

»Hat ein Steuerpflichtiger die Frist für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.«

Normenkette:

AO (1977) § 110 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätiger Rechtsanwalt. Er war im Streitjahr 1997 bei einer Sozietät angestellt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger für die Jahre 1994 bis 1996 zur Einkommensteuer. Dabei berücksichtigte es neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch negative Einkünfte aus Kapitalvermögen und in den Jahren 1994 und 1995 Verluste aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1996 kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Auf Anfrage des FA erklärte der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 1999, er habe weder im Streitjahr 1997 noch im Jahr 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen.