Der Antragsgegnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 20.09.2012 erlassenen Beschluss - 33 F 297/10 VA - antragsgemäß Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gewährt.
II.Der Antragsgegnerin wird zur Begründung ihrer Beschwerde eine Frist bis zum 25.01.2013 gesetzt.
Zu Ziffer I.:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22.11.2012, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Erkenntnis des Amtsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Einlegung des versäumten Rechtsmittels zu gewähren, ist zulässig.
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