FG München - Urteil vom 26.10.2022
4 K 2345/21
Normen:
AO § 110 Abs. 1;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Anzeigefrist i.R.d. Anteilsübertragungen

FG München, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 2345/21

DRsp Nr. 2023/905

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Anzeigefrist i.R.d. Anteilsübertragungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin, einer Notarin, Wiedereinsetzung in die Frist des § 18 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren ist.

Am 27. Oktober 2020 beurkundete die Klägerin die Teilerbauseinandersetzung einer aus Bruder (B) und Schwester (S) bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörten 50 % der Anteile an der grundbesitzenden GmbH1, sowie 50 % der Anteile an der grundbesitzenden GmbH2. Die Teilerbauseinandersetzung erfolgte dergestalt, dass B, der vor dem Erbfall zu 50 % an GmbH1 beteiligt war, die restlichen 50 % Anteile an GmbH1 zum Alleineigentum erwarb. S, die vor dem Erbfall zu 50 % an GmbH2 beteiligt war, erwarb die restlichen 50 % der Anteile an GmbH2 zum Alleineigentum. Durch die Vereinigung von jeweils 100 % der Anteile an der GmbH1 in der Hand des B bzw. an der GmbH2 in der Hand der S wurden die Voraussetzungen des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbstatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt.

I. II. III. IV.