BGH - Beschluss vom 08.11.2018
I ZB 108/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 175
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 101/15
OLG Düsseldorf, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 82/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hinsichtlich Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Schadensersatzzahlung für die beim Abladen entstandene Beschädigung einer Sortiermaschine aus einem Transportvertrag

BGH, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen I ZB 108/17

DRsp Nr. 2018/18596

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hinsichtlich Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Schadensersatzzahlung für die beim Abladen entstandene Beschädigung einer Sortiermaschine aus einem Transportvertrag

Wird eine nicht unterzeichnete Rechtsmittelbegründungsschrift fristgerecht bei Gericht eingereicht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2017 aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.438,68 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe