BFH - Beschluss vom 18.05.2010
IX B 8/10
Normen:
FGO § 56; FGO § 116 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1481
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 154/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vertrauen auf Vorlage eines Fristverlängerungsantrags bei Gericht und Abgabe der Begründung nach Ablauf der regulären Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen IX B 8/10

DRsp Nr. 2010/11542

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vertrauen auf Vorlage eines Fristverlängerungsantrags bei Gericht und Abgabe der Begründung nach Ablauf der regulären Begründungsfrist

1. NV: Nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, sondern allein die - auch formlos - bekannt zu gebende Entscheidung des Vorsitzenden nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO führt zur Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat. 2. NV: Wer die Beschwerdebegründungsfrist im Vertrauen auf den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag verstreichen lässt, obschon ihm keine Entscheidung des Vorsitzenden über die Verlängerung der Begründungsfrist gekannt gegeben wurde und die Begründung verspätet abgibt, ohne sich vorher bei der Senatsgeschäftsstelle über die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu erkundigen, handelt schuldhaft im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO und kann keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist erreichen.

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 116 Abs. 3 S. 4;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung ist nicht innerhalb der am 15. Februar 2010 ablaufenden zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils, sondern erst danach beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).