Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung ist nicht innerhalb der am 15. Februar 2010 ablaufenden zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils, sondern erst danach beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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