BFH - Beschluss vom 24.01.2005
III R 43/03
Normen:
FGO § 56 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 294 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1312
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4897/02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

BFH, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen III R 43/03

DRsp Nr. 2005/6928

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

1. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO.2. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden, wer für den rechtzeitigen Versand der fristwahrenden Schriftsätze verantwortlich war und weshalb diese Person kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Insbesondere ist darzulegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt.3. Die Revisionsbegründungsfrist gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen. Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Normenkette:

FGO § 56 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 294 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Anerkennung von geleisteten Unterhaltszahlungen an ihren am 16. März 1974 geborenen Sohn als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG).