BGH - Beschluss vom 12.04.2018
V ZB 138/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1249
NJW-RR 2018, 1267
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 58/16
OLG Hamm, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 131/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. Zurechnung des Verschuldens der Fristversäumung des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen V ZB 138/17

DRsp Nr. 2018/6616

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. Zurechnung des Verschuldens der Fristversäumung des Prozessbevollmächtigten

Das Notieren einer Vorfrist in dem elektronischen Fristenkalender ist zur Kontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet. Sie unterliegt derselben spezifischen Fehleranfälligkeit wie die Eingabe des Fristablaufs selbst. Ebensowenig gewährleistet das Notieren des Fristablaufs in der Handakte, dass der Prozessbevollmächtigte Fehler bei der Eingabe der Fristen in den elektronischen Fristenkalender rechtzeitig erkennt, da er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.