I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die am 1. August 2005 abgelaufene Revisionsbegründungsfrist versäumt. Nachdem dies von der Senatsvorsitzenden am 10. August 2005 mitgeteilt worden war, beantragte das FA am 24. August 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug zur Begründung vor, die Revisionsbegründung am 21. Juli 2005 zur Post gegeben zu haben, das Schreiben sei offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen. Beigefügt war das Original der Revisionsbegründung. Aus diesem ergibt sich, dass die Reinschrift am 20. Juli 2005 ausgedruckt, dem Amtsvorsteher zur Unterschrift vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden ist. Die Absendung wurde vom Bearbeiter am 21. Juli 2005 vermerkt.
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