BFH - Urteil vom 18.05.2006
III R 47/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2082
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7062/01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis seitens FA

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen III R 47/05

DRsp Nr. 2006/22808

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis seitens FA

1. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie für ein Wiedereinsetzungsgesuch des Stpfl. entwickelten worden sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 8.9.1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73).2. Auch eine Behörde ist zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die am 1. August 2005 abgelaufene Revisionsbegründungsfrist versäumt. Nachdem dies von der Senatsvorsitzenden am 10. August 2005 mitgeteilt worden war, beantragte das FA am 24. August 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug zur Begründung vor, die Revisionsbegründung am 21. Juli 2005 zur Post gegeben zu haben, das Schreiben sei offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen. Beigefügt war das Original der Revisionsbegründung. Aus diesem ergibt sich, dass die Reinschrift am 20. Juli 2005 ausgedruckt, dem Amtsvorsteher zur Unterschrift vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden ist. Die Absendung wurde vom Bearbeiter am 21. Juli 2005 vermerkt.