BGH - Beschluss vom 23.01.2019
VII ZB 43/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 919/15
OLG Thüringen, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 773/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Beruhen der Säumnis auf einem nicht zurechenbaren Verschulden des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen VII ZB 43/18

DRsp Nr. 2019/2489

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Beruhen der Säumnis auf einem nicht zurechenbaren Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2018 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 4.288,52 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von Werklohn für durchgeführte Pflasterarbeiten.