BGH - Beschluss vom 19.11.2020
V ZB 49/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 172
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 70/16
SchlHOLG, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 11/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Vorlage der anwaltlichen Versicherung als ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen (hier: Aufgabe eines Briefes zur Post)

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen V ZB 49/20

DRsp Nr. 2021/602

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Vorlage der anwaltlichen Versicherung als ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen (hier: Aufgabe eines Briefes zur Post)

1. Soweit eine Partei grundsätzlich darauf vertrauendarf, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden, kann eine Ausnahme davon nicht darauf gestützt werden, dass die Briefaufgabe in die Zeit der Corona-Pandemie fiel.