BGH - Beschluss vom 19.10.2020
AnwSt (R) 9/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 1 Nr. 2 -5;
Vorinstanzen:
AnwG Saarbrücken, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AnwG 7/17
AnwGH Saarland, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auf Antrag eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen AnwSt (R) 9/20

DRsp Nr. 2020/17296

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auf Antrag eines Rechtsanwalts

Tenor

Dem Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 1. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Januar 2020 gewährt.

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 1 Nr. 2 -5;

Gründe

1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsanwalts ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juli 2020 zu entsprechen.

2. Die Revision ist unzulässig, weil keine der gemäß § 145 Abs. 1 BRAO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben ist.

a) Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs lautet entgegen § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BRAO.

b) Dass die Generalstaatsanwaltschaft erfolglos auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BRAO angetragen hat, wie § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO voraussetzt, führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Revision des Rechtsanwalts, gegen den lediglich eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 festgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1961 - , BGHSt 17, , 23 f.; Weyland/Reelsen, , 10. Aufl., § Rn. 4).