BGH - Beschluss vom 10.01.2019
AnwZ (Brfg) 39/18
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 82/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/18

DRsp Nr. 2019/1851

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.