Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
I.
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