Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilsenat - vom 26. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2018 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, vom 23. Februar 2018 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.040 € festgesetzt.
I.
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