BGH - Beschluss vom 16.07.2019
VIII ZB 71/18
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1725
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 14/17
OLG Frankfurt/Main, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 47/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung; Unverschuldete Hinderung an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung

BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 71/18

DRsp Nr. 2019/11403

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung; Unverschuldete Hinderung an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung

Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf deren Vollständigkeit überprüfen, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilsenat - vom 26. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2018 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, vom 23. Februar 2018 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.040 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe

I.