LG Würzburg, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 775/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der BerufungVorgeschaltetes ProzesskostenhilfeprüfungsverfahrenBeginn der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Berufungsbegründung mit der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 8 U 76/19
DRsp Nr. 2019/13082
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der BerufungVorgeschaltetes ProzesskostenhilfeprüfungsverfahrenBeginn der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Berufungsbegründung mit der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung
Da bei vorgeschaltetem PKH-Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig nicht nur die Berufungseinlegungsfrist des § 517ZPO, sondern auch die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2ZPO abgelaufen ist, stellt es keine Benachteiligung des mittellosen Klägers dar, auch in diesen Fällen neben der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO (für die Berufungseinlegung) auch die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO (für die Berufungsbegründung) mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der PKH-Entscheidung anlaufen zu lassen (abweichend zu BGH, NJW 2007, 3354; BGH, NJW 2014, 2442).
Tenor
Dem Kläger wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, § 517ZPO, bewilligt.