Der Gerichtsbescheid des Senats vom 30. Juni 1999, mit dem auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) am 12. August 1999 zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung (§§ 121, 90a Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) teilte die Geschäftsstelle des Senats den Bevollmächtigten des Klägers mit dem am 6. Oktober 1999 zur Post gegebenen Schreiben vom 17. September 1999 mit, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirke.
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