BFH - Beschluß vom 04.01.2000
IX R 83/95
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 743

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachen einer Erkrankung

BFH, Beschluß vom 04.01.2000 - Aktenzeichen IX R 83/95

DRsp Nr. 2000/2715

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachen einer Erkrankung

1. Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt in formeller Hinsicht voraus, dass diejenigen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. 2. Zur Glaubhaftmachung einer geltend gemachten Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) als Wiedereinsetzungsgrund muss dargelegt werden, dass die Krankheit so schwer war, dass die Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes nicht möglich war. Ggf. muss durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die Glaubhaftmachung erfolgen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Der Gerichtsbescheid des Senats vom 30. Juni 1999, mit dem auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) am 12. August 1999 zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung (§§ 121, 90a Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) teilte die Geschäftsstelle des Senats den Bevollmächtigten des Klägers mit dem am 6. Oktober 1999 zur Post gegebenen Schreiben vom 17. September 1999 mit, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirke.