Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das angefochtene Urteil rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) lief am 2. Juli 2003 ab. Der Schriftsatz zur Begründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) jedoch erst am 3. Juli 2003 zwischen 00.04 und 00.07 Uhr per Fax ein. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Senat auf die Fristversäumnis hingewiesen worden waren, stellten sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Zur Begründung führten die Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen aus, sie hätten am 2. Juli 2003 ab 23.35 Uhr sechsmal vergeblich versucht, den Begründungsschriftsatz per Fax zu übermitteln. Die Übermittlung des Schriftsatzes sei deshalb gescheitert, weil das Faxgerät des BFH entweder besetzt oder --aus welchen Gründen auch immer-- nicht (mehr) aufgeschaltet gewesen sei.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|