I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 46,02 EUR und gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 168,73 EUR.
Die nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klagen des Klägers blieben erfolglos. Die Urteile des Finanzgerichts (FG) wurden dem Kläger am 17. August 2004 zugestellt.
Am 17. August 2004 legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerden ein und beantragte, die Frist zur Begründung bis zum 17. November 2004 zu verlängern, was auch geschah.
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