BFH - Beschluss vom 22.09.2005
V B 137/04
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 559
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3962/03

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung

BFH, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen V B 137/04 - Aktenzeichen V B 138/04

DRsp Nr. 2006/594

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, so genügt es nicht, dass die Richtigkeit des Vortrags anwaltlich versichert wird. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags gehört vielmehr auch die Vorlage vorhandener objektiver Beweismittel (Fristenkontrollbuch, Postausgangsbuch) oder die Darlegung, weshalb diese Beweismittel nicht vorgelegt wurden.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 46,02 EUR und gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 168,73 EUR.

Die nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klagen des Klägers blieben erfolglos. Die Urteile des Finanzgerichts (FG) wurden dem Kläger am 17. August 2004 zugestellt.

Am 17. August 2004 legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerden ein und beantragte, die Frist zur Begründung bis zum 17. November 2004 zu verlängern, was auch geschah.