Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
BFH, Beschluß vom 14.02.2002 - Aktenzeichen I B 29/01
DRsp Nr. 2002/10013
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Ein Rechtsmittelführer darf grds. davon ausgehen, dass bei richtiger Handhabung seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird.
Gründe:
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