AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 532/21
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts als Wiedereinsetzungsgrund i.R.e. Asylfolgeantrags
OVG Saarland, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 2 A 55/22
DRsp Nr. 2022/6989
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts als Wiedereinsetzungsgrund i.R.e. Asylfolgeantrags
1. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist nicht verlängerbar, da es sich bei der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung nicht durch richterliche Verfügung verlängert werden kann.2. Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss; soweit ihm das nicht möglich ist, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten.3. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Hierzu gehört der substantiierte Vortrag, dass der Bevollmächtigte Alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden.
Tenor
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