Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat es unterlassen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zu begründen; die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden.
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